Kostenrisiko, wenn ich den Arzt verklage.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Gfrörer


Welches Kostenrisiko besteht, wenn ich ohne Rechtsschutzversicherung gegen einen Arzt vorgehe?

Das Kostenrisiko ist für jeden Mandanten natürlich eine ganz wichtige Frage. Wir sind stets bemüht, mit dem Mandanten gemeinsam eine Lösung zu finden und haben das bisher immer erreicht. Wenn ein Behandlungsfehler nachgewiesen wurde, zum Beispiel durch ein Gutachten oder ein Votum einer Schlichtungsstelle, ist bereits klar, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Patienten, des Mandanten, also unsere Kosten zu übernehmen hat, insoweit besteht kein Kostenrisiko.

Kann man im Nachhinein noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen?
Diese Frage erhalten wir häufig von Mandanten. Das geht leider nicht.Eine Rechtsschutzversicherung ist nur dann eintrittspflichtig, wenn drei Monate nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages der Schadensfall, in diesem Fall der Behandlungsfehler eingetreten ist. Wenn er also schon vorher eingetreten ist, kann man auch nicht mehr im Nachhinein von einer Rechtsschutzversicherung einen Kostenschutz erwarten.

Was ist zu tun, wenn man sich keinen Anwalt leisten kann?
In einem solchen Fall gibt es nun endlich eine wirklich gute Möglichkeit: Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und für solche Fälle im Bereich Arzthaftung und Personenschäden ein neues Gesetz entwickelt, das es dem Patienten bzw. Mandanten ermöglicht, das Risiko auf die Anwälte abzuwälzen. Wir würden dann nach eingehender intensiver Prüfung gemeinsam schauen, wie ist der Fall gelagert und haben wir Chancen, den Fall durchzusetzen. Wir würden uns dann gegebenenfalls gemeinsam entschließen, die Kosten zu übernehmen, so dass Sie überhaupt kein Kostenrisiko tragen müssen.


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Arzthaftung, Ärztepfusch, Behandlungsfehler

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