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Finanzmärkte und Geldanlage, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.06.2007, Nr. 141, S. 25
Ein paar Tausender für jahrelange Demütigung
Schmerzensgelder fallen in Deutschland oft sehr niedrig aus / Von Sabine Hildebrand-WoeckelMÜNCHEN, 20. Juni. Aus Amerika kommen immer wieder Meldungen über spektakuläre Millionenzahlungen an Schmerzensgeld. Doch wer in Deutschland Schmerzensgeld fordert, kann nur auf geringere Beträge hoffen. "Eine billige Entschädigung in Geld zum Ausgleich immaterieller Schäden" soll das Schmerzensgeld nach dem Gesetz sein. Und leider, klagt nicht nur der in Wallmerod bei Montabaur ansässige Rechtsanwalt Martin Quirmbach, werde das von vielen bis heute allzu wörtlich genommen - allen voran von den Haftpflichtversicherern, leider aber mitunter auch von den Gerichten. "Billig" im Sinne von "wenig" interpretierend, verurteilten sie nicht selten zu "unangemessen" niedrigen Entschädigungssummen. "Menschliche Gliedmaßen", weiß auch Paul Vogel, Rechtsanwalt in Berlin, "gelten bei deutschen Gerichten weit weniger als Sachwerte."
Noch schwieriger wird es bei seelischen Leiden. 15 000 Euro erhielt ein Banker, der von seinem Vorgesetzten über Jahre aufs Übelste gemobbt worden war. Damit bei psychischen Folgen überhaupt entschädigt wird, müssen diese "sehr schwerwiegend" sein , betont Vogel. Was das bedeutet, entscheiden im Einzelfall die Richter. Noch nicht einmal der "einfache" Verlust eines Kindes reicht dafür in der Regel aus. Nur wenn das Kind beispielsweise vor den Augen seiner Mutter überfahren wird, weiß Vogel, werde in der Regel Schmerzensgeld zugestanden.
Dass es in Deutschland weit weniger Geld für Schäden an Körper und Psyche gibt als in vielen anderen Ländern, liegt vor allem an der Funktion, die das Schmerzensgeld hat. In den Vereinigten Staaten steht der Gedanke im Vordergrund, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Außerdem soll durch die Höhe der ausgesprochenen Schmerzensgelder auch ein gewisser Vorbeugungseffekt erreicht werden.
In Deutschland dagegen geht es in erster Linie um den Ausgleich des erlittenen Schadens. Der Geschädigte darf nach vorherrschender Meinung der Justiz keinen Gewinn erzielen. Wobei da die Probleme schon anfangen. Vogel fragt: "Was heißt das in solchen Fällen überhaupt: Gewinn erzielen?" Die Genugtuungsfunktion gibt es zwar auch, sie kommt aber in der Regel nur dann zum Tragen, wenn die Tat besonders verwerflich war, also beispielsweise ein stark alkoholisierter Autofahrer einen schweren Unfall verursacht.
Doch wie kommt ein Verletzter an seine Entschädigungssumme? Auch das ist nicht so einfach. Zwar sichern Versicherungen oft relativ schnell eine Entschädigung zu. Fachleute wissen jedoch, dass dabei in schöner Regelmäßigkeit Summen geboten werden, die weit unter dem liegen, was angemessen wäre. Quirmbach schildert: "Ich hatte hier schon Patienten sitzen, die waren kurz davor, Abfindungen von 300 000 Euro zu unterschrieben, und dann habe ich ihnen einen Anspruch von 800 000 ausgerechnet." Dass eine solche Summe dann am Ende auch gezahlt wird, ist zwar nicht die Regel. Aber grundsätzlich meint auch .Judith Storf, Sprecherin der Patientenberatung Bielefeld, haben Betroffene alleine wenig Chancen.
Die Patientenberatung Bielefeld ist eine von 22 Beratungsstellen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD), die bei gesundheitsrelevanten Themen kostenlos informiert und unterstützt. Bei etwa einem Drittel aller Anfragen, erläutert Storf, gehe es dabei um die Problematik Schmerzensgeld. Allerdings: An die UPD kann sich nur wenden, wer wegen eines Behandlungsfehlers Entschädigung fordert. Sie bietet zwar selbst keine juristische Unterstützung, aber sie vermittelt an die richtigen Stellen. Im ersten Schritt, erläutert Storf, ginge es dabei in Arzthaftungsfragen zunächst einmal darum "ein einigermaßen neutrales Gutachten" zu bekommen. "Mitunter ist das ein fast aussichtloses Unterfangen."
Noch schwerer jedoch haben es Geschädigte, die ihre Verletzungen bei einem Unfall oder durch die Fahrlässigkeit anderer Personen erlitten haben. Nicht nur, dass es keine unabhängigen, auf dieses Thema spezialisierten Beratungsstellen gibt, es gibt auch wenig Rechtsanwälte, die wirklich in dem Gebiet zu Hause sind.
Viele Kollegen, weiß Anwalt Quirmbach, machten das zwar mit, "aber kennen sich auch nicht wirklich aus". Das jedoch sei tragisch für die Betroffenen, da es in den meisten Fällen nicht um Schmerzensgeld alleine geht, sondern um ein ganzes Bündel von Ansprüchen wie "Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Pflege- und Betreuungskosten, Umbaukosten oder Kosten für eine Begleitperson."
Drei Fehler werden bei der Beanspruchung von Schadensgeld immer wieder gemacht, wobei der erste dabei fast stets der entscheidende ist: die Dokumentation des Schadens. Sie ist vor allem deswegen so wichtig, weil die Beweislast immer beim Geschädigten liegt, wie Vogel klarstellt. Leider jedoch, so auch die Erfahrung anderer Anwälte, würden gerade hier gravierende Fehler gemacht. So würde etwa bei Unfällen oft versäumt, Fotos zu machen oder Zeugen zu suchen, und nicht selten erfolge auch der Arztbesuch viel zu spät.
Quirmbach empfiehlt, unbedingt nicht nur Bilder der Verletzung an sich zu machen, sondern auch den ganzen Menschen abzulichten. Es sei für einen Schadensregulierer einfach, eine anonyme, nur aus einem Attest oder einer Aufnahme eines kaputten Knies bekannte Person mit einem Almosen abzuspeisen. "Wenn aber die gesamte Person und vielleicht sogar deren Lebensumstände sichtbar werden, ist das deutlich schwerer." Der zweite Fehler, der ebenfalls häufig gemacht wird, ist, den Schadensersatzanspruch verjähren zu lassen. Die Frist beträgt 36 Monate ab Ende des Jahres, in dem der Schaden eintrat. Wer sich später meldet, geht leer aus.
Und schließlich lassen sich viel zu viele Geschädigte bei Abfindungsverträgen zu schnell auf abschließende Regelungen ein. Das ist zwar richtig, wenn der Schaden klar zu definieren ist, und hilft den Betroffenen in diesen Fällen auch, nach oft jahrelangen Verhandlungen einen Schlussstrich zu ziehen und das Erlebte zu verarbeiten. In vielen Fällen ist es besser, vom Schädiger zu verlangen, dass dieser zunächst sein Verschulden dem Grunde nach anerkennt. Dann können Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Schaden vollständig abgewickelt werden - und gleichzeitig auch mögliche Spätfolgen berücksichtigt werden. Sind diese bereits absehbar, ist oft eine Rentenzahlung die bessere Lösung. Ansonsten sollten bestimmte Risiken von der Regelung einfach ausgenommen werden. Denn nur dann ist es möglich, im Falle eines Falles später erneut zu verhandeln.
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