Verjährung bei Behandlungsfehlern

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Malte Oehlschäger, Fachanwalt für Medizinrecht

Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus einem Behandlungsfehler nach drei Jahren. Es gilt aber eine Besonderheit, und zwar beginnt die Verjährung erst dann zu laufen, wenn der Patient Kenntnis davon hat, dass ein Behandlungsfehler überhaupt vorliegt. Wenn beispielsweise das falsche Knie operiert worden ist, dann weiß der Patient das schon am nächsten Morgen nach der Operation. Wenn aber im Jahre 2000 ein Arzt eine Brustkrebsdiagnose nicht stellt, im Jahre 2001 den Brustkrebs wieder nicht erkennt, und ein anderer Arzt im Jahre 2002 die richtige Diagnose stellt und ein Gutachter bestätigt, dass die Diagnose hätte schon im Jahre 2000 gestellt werden können, dann beginnt die Verjährung erst im Jahre 2002 zu laufen - Kenntnis - und nicht schon im Jahre 2000, als sich der Behandlungsfehler zugetragen hat.

Was kann man tun, um die Verjährung zu verhindern?
Es gilt der Grundsatz, so früh handeln wie möglich. Wenn Verjährung ein Thema sein sollte, dann gibt es mehrere Maßnahmen, die man ergreifen kann: Man kann einen Mahnbescheid beantragen. Man kann Klage einreichen. Das sind aber Maßnahmen, die Kosten verursachen und deshalb: Wenn in meinen Verfahren Verjährung droht, dann schreibe ich die Versicherung an und bitte dort auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Das tun die Versicherungen auch in aller Regel. Sie tun es aber nicht von selbst, sondern man muss sie dazu auffordern.


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